Die Beziehungen zwischen dem Fahrgast und dem Prager integrierten Verkehr (PID) leiten sich insbesondere von den Bestimmungen des Gesetzes über den Straßenverkehr Nr. 111/1994 Slg., § 18, in der Fassung späterer Vorschriften, und des Gesetzes Nr. 266/1994 Slg., § 37, in der Fassung späterer Vorschriften, ab, die die Grundpflichten des Fahrgastes und des Beförderungsunternehmens bestimmen.
Die Pflichten des Beförderungsunternehmens werden durch die von diesem bestimmte Person wahrgenommen, d.h. den Fahrer oder den Kontrolleur, der ein Kontrollzeichen oder einen Ausweis des Beförderungsunternehmens besitzt (im Folgenden nur „beauftragte Person").
Der Fahrgast ist verpflichtet:
- die Beförderungsordnung, die Beförderungsbedingungen und den Tarif einzuhalten,
- sich an die Anweisungen der beauftragten Person zu halten, die diese zum Zwecke der Sicherheit und der Flüssigkeit der Beförderung, für seine Sicherheit oder die Sicherheit der anderen Fahrgäste ausgibt,
- auf Aufforderung der beauftragten Person sich mit einem gültigen Fahrschein auszuweisen; wenn er sich nicht mit einem gültigen Fahrschein ausweisen kann, so hat er den Fahrpreis und einen Aufschlag zu zahlen, anderenfalls hat er sich mit Ausweisung mit einem Personaldokument und Mitteilung der Personenangaben, die zur Beitreibung des Fahrpreises und des Zuschlages notwendig sind; unter Personenangaben, die zur Beitreibung des Fahrpreises und des Zuschlages notwendig sind, ist der Name, Nachname, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Zustelladresse zu verstehen,
- im Falle dass er seine in c) angeführte Pflicht nicht erfüllt hat, auf Aufforderung der beauftragten Person dieser an einen geeigneten Ort der öffentlichen Verwaltung zur Feststellung der Identität zu folgen oder auf Aufforderung der beauftragten Person an einer geeigneten Stelle auf eine Person zu warten, die berechtigt ist, die Identität des Fahrgastes festzustellen,
- auf Aufforderung der beauftragten Person wegen der Nichteinhaltung der Beförderungsordnung oder der Nichteinhaltung einer Anweisung der beauftragten Person oder wegen der Verunreinigung des Fahrzeugs oder der Störung der ruhigen Beförderung der anderen Fahrgäste oder einer anderen Belästigung der Fahrgäste einen Aufschlag zu zahlen.
Die beauftragte Person ist berechtigt:
(außer der Ausgabe von Anweisungen an die Fahrgäste zum Zwecke ihrer Sicherheit, der Sicherheit und der Flüssigkeit der Beförderung und der Sicherheit der anderen Fahrgäste)
- a) von der Beförderung Fahrgäste auszuschließen, die sich nicht auf Aufforderung der beauftragten Person mit einem gültigen Fahrschein ausweisen oder nicht ihre Pflicht erfüllen, den Fahrpreis mit einem Aufschlag zu zahlen; von der Beförderung Fahrgäste auszuschließen oder dem Fahrgast die Zahlung eines Aufschlags aufzuerlegen, wenn dieser trotz eines Hinweises nicht die Beförderungsordnung einhält, Anweisungen der beauftragten Person nicht ausführt, das Fahrzeug verunreinigt oder mit seinem Verhalten die ruhige Beförderung der anderen Fahrgäste stört oder die anderen Fahrgäste anderweitig belästigt; durch den Ausschluss von der Beförderung dürfen die Sicherheit und die Gesundheit des Fahrgastes nicht bedroht werden,
- Gepäck oder ein Tier des Fahrgastes nicht zur Beförderung zuzulassen oder von der Beförderung auszuschließen, wenn diese eine sichere und bequeme Beförderung der Fahrgäste behindern oder wenn sie die Gesundheit der Fahrgäste bedrohen oder wenn die Beförderungsbedingungen, insbesondere die Belegbarkeit des Wagens, die Beförderung ausschließen,
- dem Fahrgast, der keinen gültigen Fahrausweis vorlegt, die Zahlung eines Aufschlags aufzuerlegen oder ihn aufzufordern, sich mit seinen Personaldaten nach Absatz 1), Ziffer c) auszuweisen.
Weitere Bedingungen, die bei der Beförderung im Prager integrierten Verkehr (PID) zu erfüllen sind, sind insbesondere in den Beförderungsbedingungen und im Tarif angeführt.
Im Prager integrierten Verkehr (PID) ist der Aufschlag auf den Fahrpreis wie folgt bestimmt:
- 1000 CZK – Grundaufschlag bei der Beförderung von Fahrgästen ohne gültigen Fahrschein. Dieser wird um 800 CZK gesenkt, wenn er am Ort der Kontrolle oder spätestens am 15. Kalendertag nach der Kontrolle an der Strafgeldkasse bezahlt wird. Das Strafgeld kann an der Kasse frühestens am folgenden Arbeitstag ab 13.00 Uhr bezahlt werden. Eine eingezogene Zeitkarte kann in der gleichen Zeit nach Vorlage des Protokolls über die Kontrolle und der Bezahlung des gesenkten Aufschlags abgeholt werden. Wenn sich der Fahrgast bei der Kontrolle mit einem gefälschten (nachgemachten) oder geänderten Fahrschein ausweist, so wird keine Senkung des Aufschlags gewährt!
- 400 CZK - Aufschlag wegen der Verletzung des Gesetzes Nr. 111/94 Slg., des Gesetzes Nr. 266s/94 Slg., der Verfügung des Ministeriums für Transport und Nachrichten Nr. 175/2000 Slg. und der Beförderungsbedingungen. Der Aufschlag wird weder bei Zahlung am Ort der Kontrolle noch bei nachträglicher Zahlung an der Strafgeldkasse gesenkt.
- 200 CZK - Aufschlag bei nicht bezahltem Beförderungsgeld (für Gepäck oder einen Hund), der auf 100 CZK gesenkt wird, wenn er am Ort der Kontrolle oder spätestens am 15. Kalendertag nach der Kontrolle an der Strafgeldkasse bezahlt wird. Das Strafgeld kann an der Kasse frühestens am folgenden Arbeitstag ab 13.00 Uhr bezahlt werden.
- 50 CZK - Aufschlag bei einer vergessenen, auf der Grundlage von Personaldaten ausgegebenen Zeitkarte mit einer Gültigkeit von mindestens einem Monat, die zum Zeitpunkt der Kontrolle gültig war. Dieser Umstand ist an der Strafgeldkasse zwischen dem nachfolgenden Arbeitstag ab 13.00 Uhr und dem 15. Tag ab der Auferlegung des Zuschlags nachzuweisen.
Achtung: Der Anspruch auf den Zuschlag von 50 CZK entsteht nicht bei Fahrausweisen mit einem Kupon, der nach der Kontrolle gekauft wurde und im Falle der Übernahme von Schulden für eine andere Person.
Ort und Öffnungszeiten der Strafgeldkasse der Verkehrsbetriebe:
Dopravní podnik hl. m. Prahy
Praha 2, Na bojišti 5 (Metrostation Linie C - nám. I. P. Pavlova)
Erdgeschoß links - Schalter Nr. 10, 11
Montag, Dienstag 10.00 - 17.30 Uhr
Mittwoch, Donnerstag, Freitag 8.00 - 15.00 Uhr
Achtung: Die Zahlung geschuldeter Beträge per Postanweisung an die Adresse der Strafgeldkasse ist nicht möglich! Zahlungen an der Strafgeldkasse sind nur in bar und persönlich oder durch eine vom Fahrgast beauftragte Person möglich.
Immer, wenn der Fahrgast den auferlegten Zuschlag nicht auf der Stelle bezahlt, stellt die beauftragte Person die Personaldaten fest und stellt ein „Protokoll über die ausgeführte Beförderungskontrolle " (ZOPPK) aus, dessen Kopie sie dem Fahrgast übergibt und dessen Original sie nach Dienstschluss an den entsprechenden Arbeitsplatz der Verkehrsbetriebe übergibt. Die bestimmten Mitarbeiter bezeichnen auf dem ZOPPK das Eingangsdatum und übertragen die vorgeschriebenen Angaben in die Schuldnerdatenbank der Verkehrsbetriebe, wobei jedem Fall automatisch ein Zeichen zugeteilt wird, unter dem der Fall geführt wird. Danach werden die Originale des ZOPPK laufend in die Strafgeldkasse der Verkehrsbetriebe übergeben.
Achtung: Die Personaldaten der Fahrgäste, die den auferlegten Zuschlag nicht direkt am Ort der Kontrolle zahlten, werden im automatisierten System der Verkehrsbetriebe in Einklang mit den Bestimmungen des § 5, Abs. 2, Ziffer e) des Gesetzes über den Schutz der Personaldaten Nr. 101/2000 Slg., in der Fassung späterer Vorschriften, geführt, und in diesem Sinne können sie für die Eintreibung des geschuldeten Betrags verwendet und auch einer Rechtsanwaltskanzlei, den Gerichten und Exekutoren übergeben werden.
Wenn der Fahrgast nicht die Möglichkeit nutzt, den auferlegten Zuschlag (und den Fahrpreis) in gesenkter Höhe in der Strafgeldkasse zu zahlen, so werden die Originale der ZOPPK auf der Grundlage eines Mandatsvertrags zur Eintreibung der Schuld aus der Beförderung auf zivilrechtlichem Weg beim örtlich zuständigen Gericht an eine Rechtsanwaltskanzlei gegeben.
Allgemein werden nämlich bei Nichtzahlung unter der Schuld aus der Beförderung der nicht gezahlte Fahrpreis und der Zuschlag zum Fahrpreis wie auch die weiteren Kosten, die im Rahmen des Eintreibeprozesses entstehen, verstanden.
Die Rechtsanwaltskanzlei besorgt den eigentlichen Eintreibeprozess, der im Wesentlichen drei Phasen hat:
- Mahnung vor der Klage
Hierbei handelt es sich um einen Vergleichsversuch vor der Klage, in der Regel erfolgt die Mahnung etwa 2 Monate nach der Kontrolle. (Dieser rechtliche Schritt wird unternommen, obwohl er keine Pflicht der Verkehrsbetriebe oder der Rechtsanwaltskanzlei ist.) Wenn der Schuldner den in der Mahnung angegebenen Betrag bezahlt, ist der Fall hiermit erledigt. Zahlt der Schuldner nicht in der in der Mahnung angeführten Frist, so geht der Fall in ein Gerichtsverfahren über, und es wird Klage erhoben.
- Klage
Die Klage wird in der Regel etwa 4 - 5 Monate nach der Kontrolle erhoben, spätestens ein Jahr nach der Kontrolle. Das Gericht fällt ein Urteil (Zahlungsbefehl). Sobald dieses Rechtskraft erlangt, wird dem Schuldner die Pflicht auferlegt, in der festgelegten Frist die Geldstrafe und alle Kosten des Gerichtsverfahrens zu begleichen. (Der Schuldner kann einen Zahlungskalender beantragen.) Wenn der Schuldner auf das Urteil (den Zahlungsbefehl) nicht reagiert, tritt das Gerichtsverfahren in seine letzte Phase, die Exekution des Urteils.
- Mahnung vor Einreichung des Antrags auf Exekution
Hierbei handelt es sich um einen Vergleichsversuch vor der Exekution. Der Schuldner hat die Möglichkeit, die Postanweisung(-en) auf den geschuldeten Betrag in der Rechtsanwaltskanzlei abzuholen.
- Ausführung des Gerichtsurteils – Exekution
Der Antrag muss bis spätestens 10 Jahre eingereicht werden, nachdem das Gerichtsurteil Rechtskraft erlangt. Dies bedeutet, dass dem Schuldner der geschuldete Betrag z.B. vom Lohn, von der Rente oder von einem Konto bei einem Geldinstitut abgezogen werden kann. Wenn keines dieser Mittel möglich ist, erfolgte eine Pfändung beweglicher Vermögensgegenstände.
- Pfändung beweglicher Vermögensgegenstände
Auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels vom Gericht nimmt der Exekutor ein Vermögen des Schuldners auf, das dem geschuldeten Betrag entspricht, und bezeichnet es. Der Schuldner darf mit den so sichergestellten Dingen nicht umgehen.
Hierfür werden auch private Exekutoren beschäftigt.
Wir betonen den Umstand, dass bei einem nicht bezahlten Fall, der in den Eintreibeprozess geht, der Aufschlag zum Fahrpreis eine nicht gesenkte Höhe hat, d.h. 1000 CZK (400 CZK, 200 CZK).
Allgemein gilt, dass die Gesamtschuld sich proportional zur Inanspruchnahme von Gerichtshandlungen für ihre Eintreibung erhöht.
Ort und Bürozeiten der Zweigstelle der Rechtsanwaltskanzlei für den Kontakt mit der Öffentlichkeit:
Dopravní podnik hl. m. Prahy
Praha 2, Na bojišti 5 (Metrostation Linie C - nám. I. P. Pavlova)
Erdgeschoß links - Schalter Nr. 5
Montag 8.00 - 15.00 Uhr
Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr
An dieser Zweigstelle kann u.a. der Stand des Falls und die Höhe der Schuld festgestellt, eine Postanweisung für die Begleichung der Schuld übernommen und ggf. ein Zahlungskalender vereinbart werden.
Einwände, Beschwerden und Reklamationen zur Arbeit der Fahrscheinkontrolle können schriftlich an die folgende Adresse eingereicht werden:
Dopravní podnik hl. m. Prahy, odbor Přepravní kontrola
Sokolovská 217/42
190 00 Praha 9
oder mündlich:
Dopravní podnik hl. m. Prahy
Praha 2 Na bojišti 5 (Metrostation Linie C - nám. I. P. Pavlova)
1. Stock, Raum Nr. 131
Montag, Dienstag 10.00 - 17.30 Uhr
Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr